Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/03/0155

Entscheidungsdatum

29.01.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

MRK Art6 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §72 Abs1 idF 2002/I/032;
SchiffahrtsG 1997 §72 Abs2 Z7;
StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall eines "fortgesetzten Deliktes" nicht der Zeitpunkt der Zustellung der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung, welcher vor Abschluss des mit dem angefochtenen Bescheid inkriminierten Gesamtverhaltens liegt, anzusehen, sondern jener Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer das gesamte mit dem angefochtenen Bescheid bestrafte - im vorliegenden Fall bis zum 29. August 2000 dauernde - Verhalten vorgeworfen wurde. Ein sämtliche Benützungen der gesperrten Steganlage umfassender konkreter Tatvorwurf war daher erst mit Zustellung der zweiten Aufforderung zur Rechtfertigung am 9. November 2000 gegeben. Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist dieser Zeitpunkt anzunehmen vergleiche zum Anfangszeitpunkt allgemein das Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2006, B 3585/05, mwN). Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH wurde der belangten Behörde am 3. Oktober 2005 zugestellt. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides dauerte das Verfahren weitere elf Monate und 16 Tage, sodass sich die Verfahrensdauer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf insgesamt fünf Jahre, zehn Monate und zehn Tage belaufen. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, auf welche die konkrete Verfahrensdauer zurückgeführt werden könnte (wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2006, B 3585/05 ausgesprochen hat, könne es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, wenn er zur Durchsetzung seiner Rechte - überdies erfolgreich - Rechtsmittel ergreife, sodass die lange Verfahrensdauer auch nicht seiner Sphäre zugerechnet werden kann). Die belangte Behörde wird daher bei der Strafbemessung die Verfahrensdauer bis zur Erlassung eines neuerlichen Ersatzbescheides zu berücksichtigen haben.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X05

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2006030155_20070129X05