Verträge, die zu ihrer Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen, stehen nach herrschender Auffassung (Hinweis Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413 ff., mit zahlreichen Literaturnachweisen in FN 5) und neuer Judikatur (Hinweis Steiner, aaO, 414, FN 7) unter einer Suspensivbedingung und entfalten lediglich Vorwirkungen in Gestalt von Anwartschaftsrechten. Da die Abgabepflichtigen trotz behördlicher Aufforderung die gemäß § 86 Abs 1 bzw § 86 Abs 2 Tir ROG 1994 für die Rechtswirksamkeit des behaupteten Umlegungsvertrages erforderliche Genehmigung der Umlegungsbehörde nicht vorlegten und insoferne ihre betreffend die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt haben (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 1715 Abs 3), muss das Vorliegen eines rechtswirksamen Umlegungsvertrages bzw Umlegungsübereinkommens gem § 86 Abs 1 oder § 86 Abs 2 Tir ROG 1994 verneint werden.Verträge, die zu ihrer Rechtswirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedürfen, stehen nach herrschender Auffassung (Hinweis Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413 ff., mit zahlreichen Literaturnachweisen in FN 5) und neuer Judikatur (Hinweis Steiner, aaO, 414, FN 7) unter einer Suspensivbedingung und entfalten lediglich Vorwirkungen in Gestalt von Anwartschaftsrechten. Da die Abgabepflichtigen trotz behördlicher Aufforderung die gemäß Paragraph 86, Absatz eins, bzw Paragraph 86, Absatz 2, Tir ROG 1994 für die Rechtswirksamkeit des behaupteten Umlegungsvertrages erforderliche Genehmigung der Umlegungsbehörde nicht vorlegten und insoferne ihre betreffend die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt haben (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar römisch zwei, 1715 Absatz 3,), muss das Vorliegen eines rechtswirksamen Umlegungsvertrages bzw Umlegungsübereinkommens gem Paragraph 86, Absatz eins, oder Paragraph 86, Absatz 2, Tir ROG 1994 verneint werden.