Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1
ab 1. 1. 2002
§ 18 Abs. 2c idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Ausnahmen von der Besteuerung

Paragraph 3, (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt,
  2. Ziffer 2
    der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,
  3. Ziffer 3
    der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
  4. Ziffer 4
    der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des römisch eins. Hauptstückes,
    römisch eins. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Ziffer 5
    bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,
  6. Ziffer 6
    der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  7. Ziffer 7
    Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, zu berechnen ist. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen,
  8. Ziffer 8
    der Übergang von Grundstücken auf Grund eines Vorganges, der unter das Stiftungseingangssteuergesetz fällt,
  9. Ziffer 9
    Zuwendungen öffentlich rechtlicher Körperschaften, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, zu berechnen ist.
  1. Absatz 2Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40099511

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P3/NOR40099511

Navigation im Suchergebnis