Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/17/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0133

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheids (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randzahl 449).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170133.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1992170133_19940325X02

Rechtssatz für 95/09/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/09/0298

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0133 2

Stammrechtssatz

Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheids (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randzahl 449).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090298.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Dokumentnummer

JWR_1995090298_19960307X04

Rechtssatz für 2005/10/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/10/0132

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0133 E 25. März 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Während Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheids (Behebung eines Begründungsmangels) einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich sind, können klar erkennbare, als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden. Es kommt dabei letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw auf den Akteninhalt an. Daher ist etwa eine Berichtigung auch zulässig, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides mit der Urschrift oder mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts 5, Randzahl 449).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100132.X03

Im RIS seit

30.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2005100132_20090331X03