Zu einer "authentischen Interpretation" zur Verdeutlichung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung bietet das Rechtsinstitut der Berichtigung gemäß § 43 Abs. 7 VwGG iVm Art 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes keine Handhabe.Zu einer "authentischen Interpretation" zur Verdeutlichung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung bietet das Rechtsinstitut der Berichtigung gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes keine Handhabe.