Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17107 A/2007

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2005/07/0139

Entscheidungsdatum

25.01.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtswirkungen von Bescheiden können auf Personen erstreckt werden, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, und denen daher kein Rechtsschutz gegen diese Bescheide offen steht. Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede entfernte Rechtswirkung eines Aktes für Dritte schon ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst, und damit eine Beteiligung am Verfahren notwendig macht. Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger materieller Bescheidwirkungen wird darauf abzustellen sein, wie intensiv die Auswirkungen auf die Rechtsstellung Dritter sind; ein Kriterium wird dabei die Betroffenheit in subjektiven Rechten sein.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X07

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2005070139_20070125X07

Rechtssatz für Ra 2014/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19089 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0021

Entscheidungsdatum

26.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015 Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0139 E 25. Jänner 2007 VwSlg 17107 A/2007 RS 7

Stammrechtssatz

Die Rechtswirkungen von Bescheiden können auf Personen erstreckt werden, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, und denen daher kein Rechtsschutz gegen diese Bescheide offen steht. Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede entfernte Rechtswirkung eines Aktes für Dritte schon ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst, und damit eine Beteiligung am Verfahren notwendig macht. Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger materieller Bescheidwirkungen wird darauf abzustellen sein, wie intensiv die Auswirkungen auf die Rechtsstellung Dritter sind; ein Kriterium wird dabei die Betroffenheit in subjektiven Rechten sein.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L01

Im RIS seit

07.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014070021_20150326L01