Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
Ra 2014/07/0021
GRS wie 2005/07/0139 E 25. Jänner 2007 VwSlg 17107 A/2007 RS 7
Die Rechtswirkungen von Bescheiden können auf Personen erstreckt werden, die am Verfahren zur Erlassung des Bescheides nicht als Parteien beteiligt waren, und denen daher kein Rechtsschutz gegen diese Bescheide offen steht. Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede entfernte Rechtswirkung eines Aktes für Dritte schon ein Rechtsschutzbedürfnis auslöst, und damit eine Beteiligung am Verfahren notwendig macht. Hinsichtlich der Zulässigkeit derartiger materieller Bescheidwirkungen wird darauf abzustellen sein, wie intensiv die Auswirkungen auf die Rechtsstellung Dritter sind; ein Kriterium wird dabei die Betroffenheit in subjektiven Rechten sein.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015