Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0111

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigungsbefugnis eröffnet aber nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw. zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (Hinweis E 10. Juni 1986, 86/07/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070111.X01

Im RIS seit

04.07.2006

Dokumentnummer

JWR_2005070111_20060601X01