§ 2 Abs 2 letzter Satz AWG 2002 bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf die Erforderlichkeit der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache als Abfall im öffentlichen Interesse ergibt, auf den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002, nicht aber auf den subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs 1 Z 1 legcit.Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf die Erforderlichkeit der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache als Abfall im öffentlichen Interesse ergibt, auf den objektiven Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, nicht aber auf den subjektiven Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, legcit.