Den Vorbemerkungen zu den Anhängen II A und II B der Abfallrahmen-RL zufolge sollen diese Anhänge die Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammen fassen, die in der Praxis angewandt werden. Wie sich aus der Bezeichnung der in diesen Anhängen aufgeführten Verfahren ergibt, sind einige von diesen in sehr allgemeiner Form umschrieben und erfassen de facto Kategorien von Verfahren, wobei manchmal Beispiele von Verfahren gegeben werden, um die betreffende Verfahrenskategorie zu veranschaulichen. Die Anhänge II A und II B verfolgen somit den Zweck, die am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammenzustellen, nicht aber alle Abfallbeseitigungs- oder - verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie genau und abschließend aufzuführen. Daraus folgt, dass bestimmte Beseitigungs- und Verwertungsmethoden womöglich nicht ausdrücklich unter den Verfahren der Anhänge II A und II B der Richtlinie genannt sind, aber dennoch als solche Verfahren zu betrachten sind.Den Vorbemerkungen zu den Anhängen römisch zwei A und römisch zwei B der Abfallrahmen-RL zufolge sollen diese Anhänge die Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammen fassen, die in der Praxis angewandt werden. Wie sich aus der Bezeichnung der in diesen Anhängen aufgeführten Verfahren ergibt, sind einige von diesen in sehr allgemeiner Form umschrieben und erfassen de facto Kategorien von Verfahren, wobei manchmal Beispiele von Verfahren gegeben werden, um die betreffende Verfahrenskategorie zu veranschaulichen. Die Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B verfolgen somit den Zweck, die am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammenzustellen, nicht aber alle Abfallbeseitigungs- oder - verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie genau und abschließend aufzuführen. Daraus folgt, dass bestimmte Beseitigungs- und Verwertungsmethoden womöglich nicht ausdrücklich unter den Verfahren der Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B der Richtlinie genannt sind, aber dennoch als solche Verfahren zu betrachten sind.