Ob die (vom Behandlungsauftrag erfassten) Fahrzeuge für den Bf einen Wert darstellen, ist für ihre Abfalleigenschaft ohne Bedeutung, bestimmt doch § 2 Abs. 2 AWG 2002 ausdrücklich, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.Ob die (vom Behandlungsauftrag erfassten) Fahrzeuge für den Bf einen Wert darstellen, ist für ihre Abfalleigenschaft ohne Bedeutung, bestimmt doch Paragraph 2, Absatz 2, AWG 2002 ausdrücklich, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.