Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/05/0174

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2 idF 1998/070;
BauRallg;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gerade in Anbetracht der hier angewendeten Strafnorm des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, Oö BauO, die ja die Begehung und nicht die weitere Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustandes erfasst, muss das Merkmal der vorübergehenden Dauer allein nach objektiven Kriterien beurteilbar sein; Absichten des Bauherrn, die sich ändern können, können kein Maßstab sein. Ob der Ausnahmetatbestand vorliegt, muss im Zeitpunkt der Ausführung objektiv feststellbar sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X04

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_2005050174_20080129X04