Zwar sind bei der Frage, wer im Sinn des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, die für das jeweilige Unternehmen geltenden - gegebenenfalls ausländischen - Rechtsvorschriften zu beachten. Die Verwaltungsübertretung wurde jedoch im Inland begangen (§ 27 Abs 7 GGBG) und unterliegt dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht; auf Zurechnungsregeln des deutschen Ordnungswidrigkeitsrechts kommt es daher nicht an.Zwar sind bei der Frage, wer im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, die für das jeweilige Unternehmen geltenden - gegebenenfalls ausländischen - Rechtsvorschriften zu beachten. Die Verwaltungsübertretung wurde jedoch im Inland begangen (Paragraph 27, Absatz 7, GGBG) und unterliegt dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht; auf Zurechnungsregeln des deutschen Ordnungswidrigkeitsrechts kommt es daher nicht an.