Verwaltungsgerichtshof
27.06.2007
2005/03/0140
Zwar sind bei der Frage, wer im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, die für das jeweilige Unternehmen geltenden - gegebenenfalls ausländischen - Rechtsvorschriften zu beachten. Die Verwaltungsübertretung wurde jedoch im Inland begangen (Paragraph 27, Absatz 7, GGBG) und unterliegt dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht; auf Zurechnungsregeln des deutschen Ordnungswidrigkeitsrechts kommt es daher nicht an.