Bei § 12 Abs. 4 WaffG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss.Bei Paragraph 12, Absatz 4, WaffG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss.