Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2005/03/0033

Rechtssatz

Bei Paragraph 12, Absatz 4, WaffG handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss.