Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/17/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/17/0131

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs1 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §19 Abs2 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;

Rechtssatz

Der - auf den Abgabentatbestand des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 sinngemäß anwendbare - Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. zeigt, dass der Oberösterreichische Landesgesetzgeber bei Schaffung des Paragraph 19, Oö. BauO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,) davon ausging, dass ein und dasselbe Gebäude durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen sein kann. Eine Aufschließung durch eine bestimmte Verkehrsfläche liegt daher nicht nur dann vor, wenn das in Rede stehende Grundstück durch die Errichtung eben dieser Verkehrsfläche erstmals mit dem öffentlichen Straßennetz in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn eine weitere solche Verbindung durch eine andere (später errichtete) Verkehrsfläche entsteht vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0186, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass - unabhängig von der Reihenfolge ihrer Errichtung - ein Grundstück sowohl von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde als auch von einer Bundesstraße aufgeschlossen sein kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170131.X02

Im RIS seit

28.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2004170131_20041221X02