Verwaltungsgerichtshof
21.12.2004
2004/17/0131
Der - auf den Abgabentatbestand des Paragraph 19, Absatz 3, Oö. BauO 1994 sinngemäß anwendbare - Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. zeigt, dass der Oberösterreichische Landesgesetzgeber bei Schaffung des Paragraph 19, Oö. BauO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,) davon ausging, dass ein und dasselbe Gebäude durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen sein kann. Eine Aufschließung durch eine bestimmte Verkehrsfläche liegt daher nicht nur dann vor, wenn das in Rede stehende Grundstück durch die Errichtung eben dieser Verkehrsfläche erstmals mit dem öffentlichen Straßennetz in Verbindung gebracht wird, sondern auch dann, wenn eine weitere solche Verbindung durch eine andere (später errichtete) Verkehrsfläche entsteht vergleiche in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 2001/17/0186, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, dass - unabhängig von der Reihenfolge ihrer Errichtung - ein Grundstück sowohl von einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde als auch von einer Bundesstraße aufgeschlossen sein kann).