Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht "offenbar" sind, berichtigt werden (Ritz, BAO Kommentar, Rz 5 zu § 293 BAO unter Hinweis auf Ott, ZGV 1989, H 1 bis 2, 9). Das Vorliegen eines Fehlers muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden.Schreib- und Rechenfehler können auch dann, wenn sie nicht "offenbar" sind, berichtigt werden (Ritz, BAO Kommentar, Rz 5 zu Paragraph 293, BAO unter Hinweis auf Ott, ZGV 1989, H 1 bis 2, 9). Das Vorliegen eines Fehlers muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden.