Die Mitglieder eines Ordensinstitutes im Sinne des Can 607 § 2 des Codex Juris Canonici (CIC 1983) haben gegen ihr Ordensinstitut einen Anspruch auf Unterhalt und Versorgung (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, diensterforderliches Taschengeld, Kranken- , Invaliditäts- und Altersversorgung usw.) (Hinweis VwGH E 27.7.2001, 98/08/0011, 0012; OGH 28.10.1993, 10 ObS 191/93). Ist demnach der Unterhalt des Mitgliedes eines Ordensinstitutes unabhängig von seinen sonstigen Einkünften gesichert, liegt bei einem - offenbar jährlich steigenden - Einkommen von EUR 2.500,-- im Jahr 2002 keine besondere Härte vor, wenn das genannte Mitglied wegen eines Betrages in der Höhe von EUR 649,-- in Anspruch genommen wird.Die Mitglieder eines Ordensinstitutes im Sinne des Can 607 Paragraph 2, des Codex Juris Canonici (CIC 1983) haben gegen ihr Ordensinstitut einen Anspruch auf Unterhalt und Versorgung (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, diensterforderliches Taschengeld, Kranken- , Invaliditäts- und Altersversorgung usw.) (Hinweis VwGH E 27.7.2001, 98/08/0011, 0012; OGH 28.10.1993, 10 ObS 191/93). Ist demnach der Unterhalt des Mitgliedes eines Ordensinstitutes unabhängig von seinen sonstigen Einkünften gesichert, liegt bei einem - offenbar jährlich steigenden - Einkommen von EUR 2.500,-- im Jahr 2002 keine besondere Härte vor, wenn das genannte Mitglied wegen eines Betrages in der Höhe von EUR 649,-- in Anspruch genommen wird.