Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet einerseits keinen Weg, um im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren möglicherweise unterlaufene Rechtswidrigkeiten zu bekämpfen, und andererseits besteht kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen (Hinweis Stoll, BAO, 2911 f und 2921).