Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/15/0032
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
Rechtssatz
Für die am bestimmt bezeichneten Ort in Wien gehaltenen neun Bildschirmapparate ist hinsichtlich November 1999 nur einmal Vergnügungssteuer angefallen und kann das nach § 19 Abs 1 VGSG tatbildmäßige Verhalten, nämlich das Unterlassen der Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum Fälligkeitstag unter Verletzung der Anmeldepflicht (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2003, G 287/02, ua) nur einmal bestraft werden.Für die am bestimmt bezeichneten Ort in Wien gehaltenen neun Bildschirmapparate ist hinsichtlich November 1999 nur einmal Vergnügungssteuer angefallen und kann das nach Paragraph 19, Absatz eins, VGSG tatbildmäßige Verhalten, nämlich das Unterlassen der Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum Fälligkeitstag unter Verletzung der Anmeldepflicht vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2003, G 287/02, ua) nur einmal bestraft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150032.X04
Dokumentnummer
JWR_2004150032_20060330X04