Verwaltungsgerichtshof
30.03.2006
2004/15/0032
Für die am bestimmt bezeichneten Ort in Wien gehaltenen neun Bildschirmapparate ist hinsichtlich November 1999 nur einmal Vergnügungssteuer angefallen und kann das nach Paragraph 19, Absatz eins, VGSG tatbildmäßige Verhalten, nämlich das Unterlassen der Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum Fälligkeitstag unter Verletzung der Anmeldepflicht vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2003, G 287/02, ua) nur einmal bestraft werden.