Das Vollmachtsverhältnis kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Der Machtgeber kann seinen Willen, Vertretungsbefugnis einzuräumen, entweder ausdrücklich oder auch nur schlüssig erklären. Da die Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 2 AVG an keine Form gebunden ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich vorgenommen werden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 6 ff).Das Vollmachtsverhältnis kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Der Machtgeber kann seinen Willen, Vertretungsbefugnis einzuräumen, entweder ausdrücklich oder auch nur schlüssig erklären. Da die Bevollmächtigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG an keine Form gebunden ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich vorgenommen werden vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 6 ff).