Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0116 E 9. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vollmachtsverhältnis kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Der Machtgeber kann seinen Willen, Vertretungsbefugnis einzuräumen, entweder ausdrücklich oder auch nur schlüssig erklären. Da die Bevollmächtigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG an keine Form gebunden ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich vorgenommen werden vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 6 ff).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120071.L02