Die Grundsätze der Rsp des VwGH zu Beschäftigungen außerhalb von festen Betriebsstätten, wie dies z.B. bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern der Fall ist, sind auf die Tätigkeit eines Fahrscheinkontrollors, der in gleicher Weise disloziert in Verkehrsmitteln, wie z.B. Bussen, Eisenbahnen, Straßenbahnen etc. tätig ist, übertragbar.