Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/07/0175
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform
Norm
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §13 Abs2;
WWSGG §21;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §18 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §26;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
Rechtssatz
Mit der Ablöse eines Einforstungsrechtes geht dieses Recht im abgelösten Ausmaß unter. Es steht einem Nutzungsberechtigten nicht zu, einerseits im Zuge der Ablöse eines Nutzungsrechtes vom bisher Verpflichteten eine Geldentschädigung zu erhalten, andererseits genau dieses Recht auf anderen Grundstücken weiter auszuüben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Servitutslast auf den übrigen Grundstücken des Weidegebietes durch die vorgenommene Ablöse drückender wird. (Hier behaupteten die Bf, dass sie durch die Teilablösung in Geld gezwungen wären, ihr Vieh auf einem anderen belasteten Grundstück weiden zu lassen, weshalb die Teilablösung zu Lasten der übrigen Eigentümer der weidebelasteten Grundstücke ginge.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X02
Im RIS seit
22.11.2005
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2004070175_20051020X02