Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16977 A/2006

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0141

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4 Z3 idF 1996/201;

Rechtssatz

Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen (Hinweis E 11. September 2003, 2003/07/0038). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 nicht zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070141.X02

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2004070141_20060706X02

Rechtssatz für 2006/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17715 A/2009

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2006/07/0105

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4 Z3 idF 1996/201;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0141 E 6. Juli 2006 VwSlg 16977 A/2006 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen (Hinweis E 11. September 2003, 2003/07/0038). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 nicht zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070105.X13

Im RIS seit

06.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2006070105_20090625X13

Rechtssatz für Ro 2021/13/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2021/13/0008

Entscheidungsdatum

08.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4 Abs1 Z3
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 2008/I/040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0141 E 6. Juli 2006 VwSlg 16977 A/2006 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen (Hinweis E 11. September 2003, 2003/07/0038). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 nicht zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130008.J07

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2021130008_20220208J06

Rechtssatz für Ro 2019/13/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2019/13/0036

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §4 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0141 E 6. Juli 2006 VwSlg 16977 A/2006 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen (Hinweis E 11. September 2003, 2003/07/0038). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 nicht zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130036.J03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2019130036_20220225J04