Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/13/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0141 E 6. Juli 2006 VwSlg 16977 A/2006 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Hat jemand einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 anzusehen (Hinweis E 11. September 2003, 2003/07/0038). Wird ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit iSd Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 nicht zuzurechnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130036.J03