Im Sinn des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht saniert.Im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht saniert.