Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2004/07/0053
Im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht saniert.