Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/17/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

88/17/0010

Entscheidungsdatum

23.12.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Hinweis 30.11.1981, 81/17/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170010.X15

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1988170010_19911223X15

Rechtssatz für 96/07/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0131

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/23 88/17/0010 15

Stammrechtssatz

Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Hinweis 30.11.1981, 81/17/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_1996070131_19961212X04

Rechtssatz für 2001/09/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/09/0195

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0010 E 23. Dezember 1991 RS 15

Stammrechtssatz

Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Hinweis 30.11.1981, 81/17/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090195.X05

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2001090195_20040225X05

Rechtssatz für 2002/07/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0111

Entscheidungsdatum

07.07.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/07/0112 E 7. Juli 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0010 E 23. Dezember 1991 RS 15 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Hinweis 30.11.1981, 81/17/0126, 0127, 0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070111.X03

Im RIS seit

10.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2002070111_20050707X03

Rechtssatz für 2004/07/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17164 A/2007

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/07/0041

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0010 E 23. Dezember 1991 RS 15 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Hinweis 30.11.1981, 81/17/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X08

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2004070041_20070329X08