Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17164 A/2007
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/07/0041
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §7 ;
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackV 1996 sieht (auf Grund des allgemeinen Verweises auf "die im Abs. 4 genannten Verpflichteten") ua für den "Abpacker" Verpflichtungen betreffend Verpackungen vor, für welche nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird oder keine Ausnahme nach § 7 legcit von der Rücknahmeverpflichtung besteht.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 sieht (auf Grund des allgemeinen Verweises auf "die im Absatz 4, genannten Verpflichteten") ua für den "Abpacker" Verpflichtungen betreffend Verpackungen vor, für welche nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird oder keine Ausnahme nach Paragraph 7, legcit von der Rücknahmeverpflichtung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X03
Im RIS seit
14.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2004070041_20070329X03