Verwaltungsgerichtshof
29.03.2007
2004/07/0041
Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackV 1996 sieht (auf Grund des allgemeinen Verweises auf "die im Absatz 4, genannten Verpflichteten") ua für den "Abpacker" Verpflichtungen betreffend Verpackungen vor, für welche nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird oder keine Ausnahme nach Paragraph 7, legcit von der Rücknahmeverpflichtung besteht.