Hinsichtlich der Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung bestimmt § 111 Abs. 4 WRG 1959 in seinem letzten Satz, dass allfällige "Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden können (§ 117)."Hinsichtlich der Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung bestimmt Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 in seinem letzten Satz, dass allfällige "Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden können (Paragraph 117,)."
Durch den Hinweis auf § 117 WRG 1959 ist klar gestellt, dass ein solcher Anspruch als Entschädigungsanspruch nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen ist.Durch den Hinweis auf Paragraph 117, WRG 1959 ist klar gestellt, dass ein solcher Anspruch als Entschädigungsanspruch nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 anzusehen ist.