Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18403 A/2012
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2009/05/0088
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/1079 E 24. Februar 2004 RS 2
Stammrechtssatz
Ausgehend davon, dass durch § 54 NÖ BauO keine Erweiterung der Mitspracherechte des § 6 Abs 2 NÖ BauO erfolgen sollte, muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des § 54 NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerkes von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu.Ausgehend davon, dass durch Paragraph 54, NÖ BauO keine Erweiterung der Mitspracherechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erfolgen sollte, muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des Paragraph 54, NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerkes von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050088.X06
Im RIS seit
04.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2009050088_20120515X06