Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/05/1079

Entscheidungsdatum

24.02.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass durch Paragraph 54, NÖ BauO keine Erweiterung der Mitspracherechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erfolgen sollte, muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des Paragraph 54, NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerkes von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051079.X02

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013

Dokumentnummer

JWR_2001051079_20040224X02

Rechtssatz für 2004/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/05/0218

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1079 E 24. Februar 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass durch Paragraph 54, NÖ BauO keine Erweiterung der Mitspracherechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erfolgen sollte, muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des Paragraph 54, NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerkes von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050218.X02

Im RIS seit

27.04.2007

Dokumentnummer

JWR_2004050218_20070321X02

Rechtssatz für 2009/05/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18403 A/2012

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2009/05/0088

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1079 E 24. Februar 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass durch Paragraph 54, NÖ BauO keine Erweiterung der Mitspracherechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erfolgen sollte, muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des Paragraph 54, NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerkes von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050088.X06

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009050088_20120515X06

Rechtssatz für 2011/05/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0083

Entscheidungsdatum

23.08.2012

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1079 E 24. Februar 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass durch Paragraph 54, NÖ BauO keine Erweiterung der Mitspracherechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erfolgen sollte, muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des Paragraph 54, NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerkes von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050083.X03

Im RIS seit

18.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050083_20120823X03