Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2004/05/0218
GRS wie 2001/05/1079 E 24. Februar 2004 RS 2
Ausgehend davon, dass durch Paragraph 54, NÖ BauO keine Erweiterung der Mitspracherechte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erfolgen sollte, muss trotz des Bindewortes "oder" zwischen den beiden Unterfällen des Paragraph 54, NÖ BauO das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass eine auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall ausübt. Ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen auffallender Abweichungen des neuen oder abgeänderten Bauwerkes von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn nicht zu.