Hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an einen Bauplatz kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht zu (vgl. die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S. 834 unter 22. wiedergegebene hg. Judikatur), ebenso nicht hinsichtlich der Frage, ob für das Bauvorhaben eine (gegebenenfalls: weitere) Abteilungsbewilligung erforderlich ist (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 320).Hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an einen Bauplatz kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht zu vergleiche die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S. 834 unter 22. wiedergegebene hg. Judikatur), ebenso nicht hinsichtlich der Frage, ob für das Bauvorhaben eine (gegebenenfalls: weitere) Abteilungsbewilligung erforderlich ist vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 320).