Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/16/0379
Entscheidungsdatum
21.01.2004
Index
L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
Norm
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 §11 Abs3;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §187a;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
2001/16/0026 B 7. Juni 2001
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62001CJ0147 2. Oktober 2003
Rechtssatz
§ 11 Abs. 3 Tir GetrStG stellt allein auf die Steuererklärung ab; nur im Fall des Abweichens der Erklärung von den tatsächlichen Leistungen hat eine Verrechnung oder eine Erstattung zu erfolgen. Hier handelte es sich aber um den Fall einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nach § 151 Abs. 2 Tir LAO. § 11 Tir GetrStG bietet keine Handhabe für eine Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall der Festsetzung mittels Bescheid zufolge unvollständiger oder unrichtiger Erklärung. Hinsichtlich der Rückerstattung bzw. der Verrechnung kommen daher ausschließlich die Regelungen der Tir LAO zur Anwendung.Paragraph 11, Absatz 3, Tir GetrStG stellt allein auf die Steuererklärung ab; nur im Fall des Abweichens der Erklärung von den tatsächlichen Leistungen hat eine Verrechnung oder eine Erstattung zu erfolgen. Hier handelte es sich aber um den Fall einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nach Paragraph 151, Absatz 2, Tir LAO. Paragraph 11, Tir GetrStG bietet keine Handhabe für eine Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall der Festsetzung mittels Bescheid zufolge unvollständiger oder unrichtiger Erklärung. Hinsichtlich der Rückerstattung bzw. der Verrechnung kommen daher ausschließlich die Regelungen der Tir LAO zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160379.X03
Im RIS seit
20.02.2004
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2003160379_20040121X03