Verwaltungsgerichtshof
21.01.2004
2003/16/0379
Paragraph 11, Absatz 3, Tir GetrStG stellt allein auf die Steuererklärung ab; nur im Fall des Abweichens der Erklärung von den tatsächlichen Leistungen hat eine Verrechnung oder eine Erstattung zu erfolgen. Hier handelte es sich aber um den Fall einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung nach Paragraph 151, Absatz 2, Tir LAO. Paragraph 11, Tir GetrStG bietet keine Handhabe für eine Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall der Festsetzung mittels Bescheid zufolge unvollständiger oder unrichtiger Erklärung. Hinsichtlich der Rückerstattung bzw. der Verrechnung kommen daher ausschließlich die Regelungen der Tir LAO zur Anwendung.
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
2001/16/0026 B 7. Juni 2001
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62001CJ0147 2. Oktober 2003