Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/15/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/15/0010

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Index

33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984150010.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1984150010_19841213X02

Rechtssatz für 84/15/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/15/0081

Entscheidungsdatum

18.02.1985

Index

33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984150081.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1984150081_19850218X02

Rechtssatz für 91/15/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/15/0025

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Index

33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150025.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1991150025_19930426X02

Rechtssatz für 91/15/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/15/0089

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2 (hier Widmung von Grundstücken als Gewerbegebiet im Flächenwidmungsplan)

Stammrechtssatz

Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991150089.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1991150089_19940630X02

Rechtssatz für 2000/14/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/14/0189

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Index

33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140189.X02

Im RIS seit

26.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2000140189_20031118X02

Rechtssatz für 2003/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/15/0124

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Index

33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150124.X02

Im RIS seit

08.06.2005

Dokumentnummer

JWR_2003150124_20050421X02