Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
91/15/0089
GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2 (hier Widmung von Grundstücken als Gewerbegebiet im Flächenwidmungsplan)
Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/15/0090