Die Umschreibung der Kompetenzen des Berufungssenates in § 260 Abs 2 BAO stellt unzweifelhaft auf die Sachentscheidung ab. Die Entscheidungskompetenz des Senates bezieht sich somit nur auf die Sachbescheide, die in den in § 260 Abs 2 BAO angeführten Angelegenheiten ergehen, nicht aber auch auf Berufungen gegen - in von der Angelegenheit einer bestimmten Rechtssache mitumschlossene - Formalbescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 BAO, mögen sie auch als verfahrensrechtliche Erledigungen in einer Sache ergehen, die die Erhebung einer Abgabe oder eine Feststellung zum Gegenstand hat, die, erginge eine Sachentscheidung, in die Zuständigkeit des Senates fiele (Hinweis E 20. Jänner 1986, 85/15/0277; Stoll, BAO-Kommentar, 2639f).Die Umschreibung der Kompetenzen des Berufungssenates in Paragraph 260, Absatz 2, BAO stellt unzweifelhaft auf die Sachentscheidung ab. Die Entscheidungskompetenz des Senates bezieht sich somit nur auf die Sachbescheide, die in den in Paragraph 260, Absatz 2, BAO angeführten Angelegenheiten ergehen, nicht aber auch auf Berufungen gegen - in von der Angelegenheit einer bestimmten Rechtssache mitumschlossene - Formalbescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gemäß Paragraph 273, BAO, mögen sie auch als verfahrensrechtliche Erledigungen in einer Sache ergehen, die die Erhebung einer Abgabe oder eine Feststellung zum Gegenstand hat, die, erginge eine Sachentscheidung, in die Zuständigkeit des Senates fiele (Hinweis E 20. Jänner 1986, 85/15/0277; Stoll, BAO-Kommentar, 2639f).