Für die Frage der Bewilligungspflicht iSd § 32 WRG 1959 kommt es nicht auf eine Rahmenverfügung zum Schutze des Trinkwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung an, weil sich die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für diese Maßnahmen bereits aus den Bestimmungen des WRG 1959 selbst und nicht erst aus der Rahmenverfügung ergibt.Für die Frage der Bewilligungspflicht iSd Paragraph 32, WRG 1959 kommt es nicht auf eine Rahmenverfügung zum Schutze des Trinkwasservorkommens für Zwecke der Trinkwasserversorgung an, weil sich die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für diese Maßnahmen bereits aus den Bestimmungen des WRG 1959 selbst und nicht erst aus der Rahmenverfügung ergibt.