Dem Gefahrgutbeauftragten im Sinne des GGBG wird nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens übertragen.Dem Gefahrgutbeauftragten im Sinne des GGBG wird nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens übertragen.