Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Geschäftszahl

2003/03/0149

Rechtssatz

Dem Gefahrgutbeauftragten im Sinne des GGBG wird nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens übertragen.