Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/12/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/12/0183

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
ZPO §419;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit aber nur dann, wenn sie FÜR DIE PARTEI klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 449, mit weiterem Nachweis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120183.X03

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2002120183_20051214X03