Aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid resultiert die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides, der einen Nichtbescheid berichtigen will. Seine feststellende Bedeutung kann nämlich zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Gegenstand ein rechtliches Nichts darstellt (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Februar 1995, Zl. 95/07/0010, mwN).Aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid resultiert die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides, der einen Nichtbescheid berichtigen will. Seine feststellende Bedeutung kann nämlich zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Gegenstand ein rechtliches Nichts darstellt vergleiche den hg. Beschluss vom 21. Februar 1995, Zl. 95/07/0010, mwN).