Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/09/0048
Entscheidungsdatum
22.10.2003
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 4
Hier führt der Beschwerdeführer die Kosten, die für die Erhaltung
der Sammlung notwendig werden, gegen die Unterschutzstellung ins
Treffen.
Stammrechtssatz
Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG 1923) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG 1923 vorgebracht werden (vgl. das E 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG 1923) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 vorgebracht werden vergleiche das E 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X04
Im RIS seit
20.11.2003
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_2002090048_20031022X04