Verwaltungsgerichtshof
22.10.2003
2002/09/0048
GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 4
Hier führt der Beschwerdeführer die Kosten, die für die Erhaltung der Sammlung notwendig werden, gegen die Unterschutzstellung ins Treffen.
Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG 1923) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 vorgebracht werden vergleiche das E 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).